Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwaltes auf eine Beratung, so richtet sich die
Höhe der Gebühr nach der mit dem Anwalt getroffenen Vereinbarung.
Ohne Vereinbarung richtet sich die Vergütung für eine ausschließlich beratende Tätigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 34 RVG. Es gilt dann grundsätzlich die übliche Vergütung als vereinbart, §
612 BGB. Die Kosten für eine Erstberatung sind in diesem Fall jedoch auf 190 € zzgl. Mehrwertsteuer beschränkt. Die Kosten für eine Beratung betragen in diesem Fall ferner maximal 250 € zzgl.
Mehrwertsteuer.
Im übrigen richten sich die Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Auf den Gebieten des Zivilrechts, Erbrechts und Steuerrechts ist für die Höhe der Gebühren bei
einer außergerichtlichen Tätigkeit des Anwaltes grundsätzlich der Gegenstandswert (= der Wert Ihres Interesses, z.B. die Höhe einer Forderung) und - neben anderen Faktoren, § 14 RVG
- insbesondere der Arbeitsaufwand des Anwaltes maßgebend.
In gerichtlichen Verfahren des Zivil-, Erb- oder Steuerrechts gibt es feste Wertgebühren für bestimmte Tätigkeiten des Anwaltes (z.B. Verfahrensgebühr für das Betreiben des
Verfahrens, Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins, Einigungsgebühr bei Einigung der Parteien vor Gericht). Der Arbeitsaufwand des Anwaltes spielt - anders als bei der
außergerichtlichen Tätigkeit - keine Rolle. Die Wertgebühren werden jedoch ebenfalls nach dem Gegenstandswert berechnet. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind die
Gebühren.
Sind Sie in den vorgenannten Angelegenheiten wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten für einen Rechtsanwalt aufzubringen, besteht im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich die Möglichkeit Beratungshilfe (für eine außergerichtliche Beratung durch den Anwalt bzw. außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes) und/oder
Prozeßkostenhilfe (für ein Verfahren vor einem Gericht) zu erhalten. In diesem Fall übernimmt die Staatskasse die Kosten für die Tätigkeit des Anwaltes.
Im Strafrecht berechnen sich die Gebühren unabhängig vom Gegenstandswert. Hier sieht das Gesetz einen
Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen die Tätigkeit des Anwaltes zu vergüten ist. Die dem Grunde nach entstehenden Gebühren sind davon abhängig, ob der Anwalt im Verfahren gegenüber den
Ermittlungsbehörden und/ oder im gerichtlichen Strafverfahren tätig wird. Die Höhe der Gebühren ist - neben anderen Faktoren, § 14 RVG - u.a. davon abhängig, welcher Arbeitsaufwand mit der
anwaltlichen Tätigkeit verbunden ist.
Die Gebühren für eine steuerberatende Tätigkeit sind in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt. Auch hier richtet sich die konkrete Höhe der entstehenden Gebühren nach dem Gegenstandswert und -
neben anderen Faktoren, § 11 StBVV - insbesondere nach dem Arbeitsaufwand.
Für die Vertretung des Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht oder in einem Steuerstrafverfahren gelten wiederum die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Da der Gegenstandswertes oftmals schwierig zu bestimmen ist, hat die Finanzgerichtsbarkeit in Steuersachen einen Streitwertkatalog herausgegeben.
Weitergehende Informationen über die Kosten des Rechtsanwaltes und des Steuerberaters finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Steuerberaterkammer Köln.